Kartellgeldbußen dienen dazu, Unternehmen zur Einhaltung der den freien Wettbewerb schützenden Vorschriften anzuhalten. Die Empfänglichkeit von Unternehmen für verhaltenssteuernde Sanktionen erscheint indes zweifelhaft, wenn der Unternehmensträger keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft und damit ein bloßes rechtliches Konstrukt ist. Der Ruf nach einer persönlichen Inanspruchnahme der für die Gesellschaften handelnden Geschäftsleitungsmitglieder im Regresswege wird daher lauter. Doch begeht der Vorstand einer Aktiengesellschaft stets eine Pflichtwidrigkeit, wenn er durch sein Handeln einen Rechtsverstoß der Gesellschaft verursacht? Und können Kartellgeldbußen einen zivilrechtlich erstattungsfähigen Schaden darstellen, wenn das Sanktionsrecht das Bußgeld doch gerade mit Blick auf den Bußgeldadressaten feinjustiert, um so die verfolgten Zwecke anlassangemessen zu erreichen? Diesen Fragen geht Stefanie Leclerc aus der Perspektive des Aktienrechts nach.<br /><br />Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg i. Br.; 2018 Erste Juristische Staatsprüfung; wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht an der Universität Freiburg; seit 2020 Rechtsreferendarin am Hanseatischen OLG.