Commander aujourd'hui : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Ausbildungsnachweis Elektroniker/Elektronikerin

Nach § 13 Berufsbildungsgesetz und der Verordnung über die Berufsausbildung zum/ zur Elektroniker/Elektronikerin mit den Fachrichtungen: Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungs- und Systemtechnik

Nach § 13 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Elektroniker/Elektronikerin vom 30.03.2021 haben Auszubildende ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Somit wird sichergestellt, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten (Auszubildende, Ausbilder, Berufsschule, Erziehungsberechtigte) nachweisbar ist. Die Führung und Vorlage des Berichtshefts ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Inhalt: - Schnellhefter mit Anleitung zur Führung des Ausbildungsnachweises - Bildzeichen der Elektrotechnik - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin - Ausbildungsrahmenplan - 56 Wochenblätter

octobre 2025, 56 pages, Allemand
Vde Verlag GmbH
978-3-8007-6597-3

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