Im Gegensatz zur heute h. M. propagiert die vorliegende Arbeit eine restriktive Handhabung der Wissenszurechnung. Eine Analyse der privatrechtlichen Normen, welche Wissen bzw. Wissenmüssen für rechtserheblich erklären, zeigt, dass Wissen deshalb relevant ist, weil es dem Adressaten der jeweiligen Norm ermöglicht, sich gegen die Verwirklichung ihres objektiven Tatbestands zu entscheiden. Mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot wird sodann ein allgemein gültiges Zurechnungsprinzip formuliert: Wissen, das sich nicht direkt unter den Tatbestand einer Wissensnorm subsumieren lässt, ist dem Normadressaten dann zuzurechnen, wenn es die gleichen Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet wie von der Wissensnorm direkt erfasstes Wissen. Dieses Prinzip wird eingehend konkretisiert und damit praxistauglich gemacht. Schliesslich folgt eine kritische Betrachtung gegnerischer Zurechnungsansätze.
Von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgezeichnete Dissertation des Studienjahres 2003/2004.
100 Jahre ASR