Angestellte Urheber haben nicht nur einen Anspruch auf Arbeits- sowie den gesetzlichen Mindestlohn. Ihnen stehen grundsätzlich auch Vergütungsansprüche nach §§ 32, 32a UrhG zu. Hinsichtlich dieser Nutzungsvergütungsansprüche werden angestellte Urheber vom Kollisionsrecht nicht speziell geschützt. Am Beispiel der Kamerafrau und einer weltweiten Kinoverwertung wird aufgezeigt, weshalb eine entsprechende Erweiterung des Art. 8 Rom I-VO notwendig ist. Dabei wird ferner dargestellt, warum die Nutzungsvergütungsansprüche bei internationaler Verwertung wegen der Geltung des vorzugswürdigen Schutzlandprinzips nicht immer bestehen und in welchen Fällen es einer kollisionsrechtlichen Anpassung bedarf.