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Die strafrechtliche Offenlegungspflicht steuerlich erheblicher Tatsachen

Wenn die Steuerrechtslage unklar ist und mehrere Rechtsansichten vertretbar erscheinen, welche Tatsachen sind dann gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO offenzulegen? Der Autor schlägt als Lösung eine Übertragung des in BVerfGE 126, 170 entwickelten Präzisierungsgebots vor und wendet Art. 103 Abs. 2 GG konsequent an. Danach ist die Rechtsansicht der Rechtsprechung maßgeblich. Allerdings ist diese frei wählbar, wenn die Steuergesetze im verfassungsrechtlich zulässigen Maß unbestimmt sind und die Rechtsprechung diesen normativen Mangel nicht durch Präzisierungsleistungen überwunden hat (imperfekte Rechtslage). Imperfekte Rechtsnormen dürfen nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein (Art. 103 Abs. 2 GG).

August 2025, 321 Seiten, Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag: Rechtswissenschaft, Bd. 257, Deutsch
Tectum Verlag
978-3-689-00370-8

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