Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 2,3, Universität Regensburg (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit werden folgend die Grundsätze der Privilegierung erläutert und auf die Reichweite und entsprechenden Grenzen der sog. Privilegierung verfahrensbezogener Äußerungen eingegangen. Ferner werden die in Frage stehenden Ausnahmetatbestände dargestellt und anhand der Literatur und ständigen Rechtsprechung diskutiert. In der Literatur und der ständigen Rechtsprechung herrscht der Grundsatz, dass gegen rechtsverletzende Äußerungen in schwebenden Prozessen oder behördlichen Verfahren keine Abwehransprüche geltend gemacht werden können. Kurz gefasst bezeichnet man diese Thematik als “die Privilegierung verfahrensbezogener Aussagen". Aus rechtswissenschaftlicher Sicht stellt die Privilegierung eine gerechtfertigte, positive Ausnahme von der Gleichberechtigung dar. Privilegierung in diesem Sinne meint die gewährleistete Äußerungsfreiheit des Betroffenen innerhalb eines Verfahrens, welche gegenüber den Unterlassungs-, Widerrufs- oder Schadensersatzansprüchen Anderer vorrangig ist und nicht eingeschränkt werden soll. Bespielhaft hierfür steht die Entscheidung "Honorarkürzung" des BGH. Hier sollte ein Haftpflichtversicherer daran gehindert werden vorgefertigte Schreiben zur Schadensregulierung zu versenden bzw. die Sachverständigenhonorare ohne Einzelfallprüfung generell an Hand des Schreibens zu kürzen. Es wurde ihm vorgeworfen, dass die Geschädigten durch dieses Schreiben unsachlich beeinflusst und getäuscht würden, denn beim Adressaten würde der Eindruck entstehen, dass der zuständige Sachverständige sich nicht an verbindliche Standards gehalten hätte. Dies würde mitunter die Tätigkeit und das geschäftliche Verhältnis des Sachverständigen herabsetzen. Jedoch wies der BGH die Klage als unzulässig ab, denn es darf niemand dazu verurteilt werden, gewisse Aussagen zu unterlassen, wenn diese Aussagen Teil der Verteidigung oder sonstiger Teile eines Verfahrens sind, welche diese "Tätigkeit" sodann unmöglich machen würden. Der BGH erwägt hierbei, dass die Rechtsverteidigung des Haftpflichtversicherers auf dem Inhalt dieser Formularschreiben basiert und diese somit privilegiert sind. Dabei fehlt es Klagen auf Unterlassung oder Beseitigung von privilegierten verfahrensbezogenen Äußerungen schlichtweg am Rechtsschutzbedürfnis.