<p>Urheber von musikalischen Werken können ihre Verwertungsrechte und gesetzlichen Vergütungsansprüche aus sachlichen oder auch rechtlichen Gründen z.T. nicht selbst wahrnehmen. Sie bedienen sich daher einer Verwertungsgesellschaft, die ihre Interessen gebündelt gegenüber den Musiknutzern vertritt. Im Bereich der musikalischen Urheberrechte nimmt die GEMA urheberrechtliche Verwertungsrechte und Vergütungsrechte der Rechteinhaber wahr. Die Reichweite ihrer Tätigkeit ergibt sich aus der Rechteübertragung, die im sog. Berechtigungsvertrag erfolgt.</p> <p>Die Verfasserin analysiert die Rechteübertragungen im Berechtigungsvertrag der GEMA umfassend und systematisch. An Hand eines einheitlichen Untersuchungsrahmens, der sich aus den vertragsrechtlichen und urheberrechtlichen Auslegungsgrundsätzen, den Verwertungsrechten des Urheberrechtsgesetzes sowie den wahrnehmungsrechtlichen und kartellrechtlichen Kontrolltatbeständen ergibt, erörtert sie die Vielzahl der Einzelregelung des Berechtigungsvertrags. Ergebnis der Untersuchung ist eine Abgrenzung der Rechte und Ansprüche, die auf die GEMA zur kollektiven Wahrnehmung übertragen werden von denen, die zur individuellen Wahrnehmung bei den Rechteinhabern verbleiben. Diese detaillierte und differenzierte Grenzziehung ist für alle Beteiligten, Urheber, Nutzer und Verwertungsgesellschaft, von erheblicher praktischer Bedeutung, da die GEMA nur für die ihr übertragenen Rechte Lizenzen erteilen kann. <br></p>