Als prototypische Absprache wird die Zusage einer milden Bestrafung im Austausch gegen ein vom Angeschuldigten abzulegendes Geständnis bezeichnet. Damit stellt sich zwangsläufig die "Konnexitätsfrage", ob das in einer solchen Absprache enthaltene Geständnis zur Begründung einer Strafmassreduktion herangezogen werden darf. Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass dies unter dem Aspekt des Strafzumessungsrechts problematisch ist: Die prototypische Absprache kollidiert weitgehend mit den im materiellen Recht verankerten Grundlagen des Strafzumessungsrechts. Das muss der Gesetzgeber bedenken, wenn er in der Schweizerischen Strafprozessordnung das so genannte "abgekürzte Verfahren" einführen und damit auch die prototypische Absprache legalisieren will. Entschliesst er sich tatsächlich zu diesem Schritt, so muss er sich bewusst sein, was er damit von den Grundlagen des Strafzumessungsrechts aufgibt.