Bei der Ersatzvornahme bewirkt anstelle des Schuldners der Gläubiger oder ein Dritter die Erfüllung. Gesetzlich geregelt ist die Ersatzvornahme lediglich in wenigen Fällen. Aus dem OR sind die einschlägigen Bestimmungen des Miet- und des Werkvertragsrechts, aus dem Zivilprozessrecht Art. 343 ZPO zu nennen.
Diese Freiburger Dissertation untersucht Natur und Funktionsweise der materiellrechtlichen Ersatzvornahme, um dann die Abgrenzung zu den weiteren Mängelrechten und zur vollstreckungsrechtlichen Ersatzvornahme zu klären. Alsdann geht sie der Frage nach, inwieweit sich die Bestimmungen zur Ersatzvornahme analog auf weitere Fälle anwenden lassen. Überdies stellt die Arbeit die Rechtslage in China dar. Eine kurze Einführung in das chinesische Vertragsrecht erleichtert den Einstieg. Die Untersuchung schliesst mit einem vergleichenden Fazit.
Autor:
Qianxiao Ren, MLaw