Einwilligungen von juristischen Personen beschäftigen immer wieder Lehre und Rechtsprechung. Insbesondere wenn die willensbildenden Organe (VR; GL) die juristische Person schädigen, fragt sich, ob nicht stets eine Einwilligung vorliegt. Denn die Organe bilden den Willen der juristischen Person. Die Rechtsprechung ist bei dieser Frage und insbesondere bei Einpersonen-AGs unklar und widersprüchlich. Unter Berufung auf zwingende Bestimmungen des Aktienrechts soll z.B. eine Einwilligung immer dann ausgeschlossen sein, wenn das Grundkapital nicht mehr gedeckt ist. Dies steht im Widerspruch zum Aktienrecht. Die Dissertation setzt demgegenüber beim Willen der juristischen Person an. Denn erst durch die juristische Willensbildung wird erkennbar, inwieweit sich Organe auf die strafbefreiende Einwilligung juristischer Personen berufen können.