Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 erfuhr das vertragliche Schuldrecht des BGB eine der größten Reformen des vergangenen Jahrzehnts. Durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren wurde unter anderem das Werkvertragsrecht des BGB mit Blick auf die Besonderheiten von Bauverträgen grundlegend neu geordnet.
Dem Bauträgervertrag, der nun erstmals als Vertragstyp im BGB verankert ist, wurden dabei lediglich zwei Paragraphen (§§ 650u und 650v BGB) gewidmet. Der Gesetzgeber wollte das Recht des Bauträgervertrags nicht grundlegend neu ordnen, sondern lediglich an das geänderte Bauvertragsrecht anpassen und die insoweit notwendigen Klarstellungen vornehmen. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Bauträgervertrag künftig auch durch die neu geschaffenen Vorschriften zum Bau- und Verbraucherbauvertrag geprägt wird. Das vorliegende Werk soll deshalb vor allem die Rechtsfragen behandeln, die sich aus der Anwendung dieser Vorschriften auf den Bauträgervertrag ergeben.