Der Vorsorgeausgleich ist eine der zentralen Scheidungsnebenfolgen. In einer Vielzahl der Fälle stellen die Mittel der beruflichen Vorsorge den einzigen Vermögenswert der Ehegatten dar. Als Grundsatz sieht das Gesetz die hälftige Teilung der ehelich geäufneten Austrittsleistungen vor. Von diesem Grundsatz können sowohl die Ehegatten als auch das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise abweichen. Die Ausnahmebestimmung Art. 124b ZGB lässt indessen aufgrund einer offenen Ausgestaltung viel Gestaltungsspielraum zu. Diese Freiburger Dissertation unternimmt es, diesen Spielraum systematisch auszumessen und zu klären, welche Dispositionen die Parteien treffen können und welche Möglichkeiten die Gerichte haben, die hälftige Teilung zu verweigern oder eine überhälftige Teilung anzuordnen.