Als gewillkürte Prozessstandschaft bezeichnet man die Möglichkeit, eine vom Rechtsinhaber verschiedene Person zu ermächtigen, das streitige Recht im eigenen Namen durchzusetzen. Über Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen dieses gesetzlich nicht geregelten Rechtsinstituts besteht heute im Wesentlichen Einigkeit. Klärungsbedürftig bleibt hingegen die Frage, wie sich der nachträgliche Wegfall der bereits ausgeübten Prozessführungsermächtigung auf das weitere prozessuale Geschehen auswirkt. Die Ursachen, die zu einem solchen Wegfall führen können, sind vielfältig. Carlo Tunze untersucht, wie das in jedem dieser Fälle zutage tretende Spannungsverhältnis von Prozessgegnerschutz und Gläubigerinteressen mit dem Instrumentarium der ZPO aufgelöst werden kann und behandelt dabei Grundprobleme des Zivilprozessrechts im Bereich der Prozessführungsbefugnis und der Parteilehre, die ihrerseits noch nicht völlig geklärt sind.<br /><br />Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Urheberrecht der Universität Leipzig; 2019 Promotion.