Immaterielle Schäden können nicht in Geld bemessen werden. Deshalb fehlt ein allgemeingültiger Maßstab dafür, welche Entschädigungssummen erforderlich sind, um sie auszugleichen. Verschiedene Rechtsordnungen kommen selbst bei vergleichbaren Verletzungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Diese divergierenden Wertvorstellungen kollidieren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Welches Recht findet dann auf die Schmerzensgeldbemessung Anwendung? Welche tatsächlichen und rechtlichen Auslandsbezüge sind im Rahmen des anwendbaren Sachrechts zu berücksichtigen? Welche Bedeutung kommt der öffentlichen Ordnung zu? Samuel Zeh untersucht diese Fragen aus rechtsvergleichender Perspektive und entwickelt eigene Vorschläge für die Schmerzensgeldbemessung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug.<br /><br />Geboren 1991; Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg und London; Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht; Wissenschaftlicher Assistent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg; 2024 Promotion (Hamburg); Notarassessor in Hamburg.