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Der forderungslose Anfechtungsgegner

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Goes

Die Insolvenzanfechtung darf auch dann nicht zugunsten des Schuldners wirken, wenn sich im Laufe des Verfahrens ein Erlösüberschuss ergibt. Im Fall der Handschenkung, der bewusst rechtsgrundlosen Leistung, der Heilung durch Leistung und der Leistung auf eine unvollkommene Verbindlichkeit verfügt der Anfechtungsgegner über keine (durchsetzbare) Forderung gegen den Schuldner. Dennoch muss er an der Masseverteilung teilnehmen, bevor ein Erlösüberschuss an den Schuldner nach § 199 InsO ausgekehrt wird. Hier setzt die Arbeit an und zeigt auf, welche bereicherungsrechtliche Forderung dem Anfechtungsgegner zusteht und wie diese im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen ist.

Februar 2026, 188 Seiten, Nomos Universitätsschriften - Recht, Bd. 1045, Deutsch
Nomos Verlags GmbH
978-3-7560-4158-9

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