Umweltbeeinträchtigungen wie die Verschmutzung von Böden oder Gewässern verursachen Kosten bei betroffenen Gemeinwesen oder Privaten. Sind diese nicht selbst Verursacher, stehen ihnen die beiden Institute des Verursacherprinzips und des Haftpflichtrechts zur Verfügung, um die Kosten auf den Verursacher zu überwälzen. Das Verursacherprinzip stellt das am schwierigsten zu fassende umweltrechtliche Grundprinzip dar mit der Folge, dass seit Jahrzehnten dogmatische Ungereimtheiten ungelöst sind. Haftpflichtrecht und Verursacherprinzip führen zu einem Kostenausgleich und weisen in vielerlei Hinsicht Berührungspunkte auf. Innerhalb dieser Schnittmenge kann das ausgereiftere Haftpflichtrecht als Leitlinie für die umweltrechtliche Kostenüberwälzung herangezogen werden, was in vielen Belangen Klarheit in die Dogmatik des Verursacherprinzips bringt.