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Das Teilnahmerecht der Verteidigung am Explorationsgespräch des psychiatrischen Sachverständigen mit der beschuldigten Person im Lichte der EMRK

Mit Fokus auf das Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation

Inhalt

Darf die Verteidigung am Explorationsgespräch des psychiatrischen Sachverständigen mit der beschuldigten Person teilnehmen? Die bundesgerichtliche Antwort lautet: Nein, grundsätzlich nicht. Die Explorationsmethodik des psychiatrischen Sachverständigen wird geschützt, was im Regelfall zum Ausschluss der Verteidigung führt. Die vorliegende Arbeit analysiert den juristischen Status quo kritisch und kommt zum Ergebnis, dass unter den bestehenden verfahrensrechtlichen Bedingungen kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gewährleistet ist. Die konventionsrechtlich erforderliche Überprüfbarkeit des Sachverständigenbeweises sowie die Wahrung der Rechte der beschuldigten Person während der Exploration (insbesondere nemo tenetur) erfordern die audiovisuelle Aufzeichnung des Explorationsgesprächs sowie ein Teilnahmerecht der Verteidigung. Autor: Dr. iur. Thierry Urwyler

Bibliografische Angaben

Januar 2019, 318 Seiten, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Deutsch
Schulthess
978-3-7255-8041-5

Schlagworte

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