Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 9,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: "Es ist des Menschen Pflicht, die ihm bestimmte Zeit abzuwarten, bis seine Stunde schlägt bis er danieder sinkt und von der Last seines Elends erdrückt wird." So schrieb es einst der britische Autor und Geistliche Humphrey Primatt. Er brachte damit im Jahre 1776 eine durch alle Zeiten hinweg existierende und auch noch heute weit verbreitete Auffassung über das menschliche Leben und des damit unwiderruflich verbunden Sterbens zum Ausdruck.Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Im Urteil vom 02.03.2017 heißt es unter anderem, dass ein unheilbar schwer erkrankter Mensch unter Vorliegen von bestimmten Bedingungen rechtlich dazu befugt ist, eine tödliche Dosis des Medikaments Natrium – Pentobarbital zum Zwecke der eigenen Selbsttötung zu erwerben. Danach sei der Mensch also, zumindest auf rechtlicher Ebene, nicht unter jedem Umstand dazu verpflichtet, seinen natürlichen Tod abzuwarten und seinen Sterbeprozess bis zum Ende, auch unter qualvollen Schmerzen, durchzustehen.Stattdessen sei er vielmehr dazu berechtigt, sich eben nicht von der großen Last seines Elendes erdrücken zu lassen, sondern, - freilich unter Vorliegen der Bedingungen -, vor seinem Elend hinweg zu fliehen und der ihm bestimmten Zeit, sofern diese mit dem natürlichen Tod zu interpretieren ist, zuvor zu kommen.Die Entscheidung hat sowohl eine breite juristische als auch rechtspolitische Debatte ausgelöst, auf deren Einzelheiten hier jedoch nicht näher eingegangen werden soll. Stattdessen soll das Urteil nachfolgend aus rechtsethischer Perspektive betrachtet werden, wobei solche ethischen Theorien im Vordergrund stehen werden, die mir für die Beantwortung der mit dem Urteil entstanden Probleme und Fragen am geeignetsten erscheinen.