Am 11. Oktober 2011 legte die Europäische Kommission nach mehr als zehnjähriger Vorbereitung den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vor.Das Common European Sales Law (‘CESL’) ist als fakultatives zweites Vertragsrecht ausgestaltet und als optional anwählbares (‘opt-in’) Modell zum Kaufrecht der Mitgliedsstaaten konzipiert. Ist der Anwendungsbereich gegeben, können die Vertragsparteien also das CESL als anzuwendendes Recht vereinbaren. Das CESL ist damit nicht als Teil des einzelstaatlichen Rechts zu verstehen, sondern als Wahlmöglichkeit zwischen zwei innerhalb des Mitgliedsstaats geltenden Vertragsrechtsregelungen. Der Entwurf der Kommission spricht sich für eine Vorschaltlösung aus. Die europäische Kommission hat dabei die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung von Transaktionen digitaler Inhalte erkannt. Der Verordnungsvorschlag erfasst daher ausdrücklich Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte.In der Arbeit beschäftigt sich der Autor mit dieser neuen Vertragsart und untersucht die Auswirkungen des CESL auf IT-Verträge. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, auf welche Art und Weise digitale Inhalte zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die zugrunde liegenden Verträge als Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte zu qualifizieren sind.