Jetzt bestellen : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Wer Information braucht, hat ein Recht darauf (zumindest im Erbrecht)

Allgemeiner Informationsanspruch, Recht auf Rechtsverwirklichung und Interessenabwägung
April 2025, 84 Seiten, Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht. Beiheft, Bd. 67, Deutsch
Helbing & Lichtenhahn
978-3-7190-4983-6

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