Die stationäre Krankenhausversorgung ist seit jeher ein großer Kostenfaktor für die Gesetzliche Krankenversicherung. Der Gesetzgeber bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der freien wirtschaftlichen Kräfteentfaltung und der sozialrechtlichen Planung, um die Versorgungssicherheit für die Bürger zu gewährleisten und gleichzeitig die Beitrags- und Steuerzahler nicht mit unnötig hohen Kosten zu belasten. Die Budgetierung der Krankenhäuser war und ist das vom Gesetzgeber vorgesehene, zentrale Instrument, um die divergierenden Ziele auszugleichen. Zur kurzfristigen und schnellen Konfliktlösung bei einer gescheiterten Budgetvereinbarung hat der Gesetzgeber in den 1980er Jahren die Schiedsstelle nach § 18a KHG etabliert, die anstelle der Parteien das Budget des Krankenhauses festsetzt. Welche Befugnisse der Gesetzgeber der Schiedsstelle in Form einer Letztverantwortung eingeräumt hat und inwiefern der Schiedsspruch einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, wird im Rahmen dieser Arbeit untersucht.