Reformansätze zur Unterbringung nach § 64 StGB

Der zweischneidige Erfolg der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

In der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB werden Straftäter mit Substanzkonsum behandelt, um weitere Straftaten zu verhindern. Seit 1990 hat sich die Zahl der Untergebrachten auf heute ca. 4.500 mehr als vervierfacht, wobei bundesweit etwa die Hälfte (30-70 %) der Patienten die Behandlung nicht erfolgreich abschließen kann. Zu weit gefasste Eingangskriterien, komplexe Störungsbilder, vereinzelte öffentlichkeitswirksame Zwischenfälle und die reaktive Betonung des Primats der Sicherheit belasten die Arbeit mit immer mehr Patienten. Diese Situation gibt Anlass, die Konzeption der Maßregel zu hinterfragen und Alternativen zu diskutieren.

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