Die zum Schema gewordene Vierteilung der Kriterien für die Gesetzesauslegung in Wortlaut, System, Absicht des Gesetzgebers und objektiven Gesetzeszweck stellt auf eine Stufe, was zu unterschiedlichen Ebenen gehört: Wortlaut und Gesetzgebungszusammenhang sind lediglich Hilfsmittel für die Erkenntnis von gesetzgeberischer Intention oder objektivem Zweck des Gesetzes. Entstanden ist die heute populäre Vierteilung aus einer unzulässigen Weiterbildung der Lehre von Savigny und älterer Vorstellungen, in der es den Widerspruch von gesetzgeberischem Ziel und objektivem Gesetzeszweck noch gar nicht geben konnte. Der Konflikt zwischen diesen beiden Auslegungsmustern ist unausweichlich, durch die Vertragsauslegung aber schon lange vorentschieden worden.