Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,7, Universität Kassel (Fakultät für Wirtschaftswissenschaft), Veranstaltung: Verwaltungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit betrachtet die bisherige Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bezüglich der möglichen Folgen einer Rauschfahrt auf einem E-Scooter oder einem anderen Elektrokleinstfahrzeug. Dabei geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen insbesondere eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt.Mit der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) hat der Bundesgesetzgeber 2019 mit Wirkung zum 15.06.2019 den öffentlichen Verkehrsraum für eine neue Klasse von Kraftfahrzeugen geöffnet. Diese Arbeit verwendet den Begriff des E-Scooters, der wohl am verbreitetsten unter den mit der eKFV neu für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugtypen ist, die Ergebnisse dürften aber grundsätzlich für alle darin enthaltenen Fahrzeugtypen gelten.Die E-Scooter sind seit ihrer Einführung in vielen Städten als flexibel mietbare Fahrzeuge für die kurze Fahrten verfügbar. Seit ihrer Einführung sind sie Gegenstand der juristischen Debatte, wie mit dem neuen Fahrzeugtyp umzugehen sei und in welchen Bereichen noch weiterer Regelungsbedarf bestehe.Da für das Führen eines E-Scooters keine Fahrerlaubnis, sondern lediglich das Erreichen des Mindestalters von 14 Jahren gemäß § 3 eKFV erforderlich ist, stellen sie ein niederschwelliges Angebot dar, das einen einfachen Zugang zu einem Kraftfahrzeug ermöglicht.Vor dem Hintergrund der Teilnahme einer neuen Fahrzeugart am Straßenverkehr stellt sich auch die Frage nach deren rechtlicher Einordnung. Deutlich wird das etwa bei der Frage, welcher Maßstab beim Umgang mit Fahrten unter dem Einfluss berauschender Mittel anzulegen sei. Die vorliegende Arbeit will anhand der bisherigen straf- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung skizzieren, wie insbesondere die Fahrerlaubnisbehörden im weiteren Verfahrensverlauf einen angemessenen Umgang mit Personen finden können, die unter dem Einfluss berauschender Mittel einen E-Scooter oder ein anderes Elektrokleinstfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt haben.Als Rauschfahrt im Sinne dieser Arbeit werden solche Fahrten bezeichnet, bei denen der Fahrzeugführer im rechtlichen Sinne aufgrund des vorherigen Konsums berauschender Substanzen, etwa von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen, als fahruntüchtig anzusehen war.