Wir sind – oft verkannt – ein Volk von Stockwerkeigentümern geworden. Erst 1965 wurde dieser neue Eigentumstypus in das Sachenrecht des Zivilgesetzbuches eingeführt. Wie zu erwarten war, entstanden trotz ausführlicher Regelung im Laufe der Zeit zahllose rechtliche Konflikte; darunter auch Streitigkeiten im Gebiet der mit einer Dachterrasse zusammenhängenden Rechtsprobleme: Gibt es im Stockwerkeigentum Sonderrecht im Hinblick auf Dachterrassen? Hängt die Beantwortung von der faktischen Ausschliesslichkeit der Zugänglichkeit ab? Gibt es in diesem Zusammenhang Sondereigentum eines einzelnen Stockwerkeigentümers? Wie steht es nun aber mit dem Nutzungsrecht? Was geschieht, wenn die Dachterrassenbenützung Schäden verursacht, sei es an der benutzten Dachabschnittsterrasse selber, sei es – als Auswirkung – an den benachbarten Grundeigentumsteilen, die sich im Eigentum anderer Stockwerkeigentümer befinden (etwa Wasserschäden)? Welche Kompetenzen stehen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu? Was für Rechte besitzt der einzelne Stockwerkeigentümer? Spielt es eine Rolle, ob er unmittelbar durch die Schädigung betroffen ist oder nicht? Welche Konsequenzen treffen den Nutzungsberechtigten, die Gemeinschaft oder die einzelnen Stockwerkeigentümer? Wie ist ein allfälliges Vorgehen geregelt? Das alles sind Fragen, die wieder und wieder die Gerichte beschäftigen. Der behandelte Problemkreis wird in einen systematischen Zusammenhang gestellt und einer Lösung zugeführt.