Zum Werk Bei Aufträgen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei Aufträgen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegt die Preisbildung der "Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" (VO PR Nr. 30/53). Ist die damit grundsätzlich erforderliche Vereinbarung von Marktpreisen nicht möglich, hat eine Abrechnung der Leistungen nach den "Leitsätzen zur Preisbildung auf Grund von Selbstkosten" zu erfolgen (Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)). Der bewährte Standardkommentar zur VO PR Nr. 30/53 und LSP kommentiert wieder auf aktuellem Stand das Preisrecht für Öffentliche Aufträge. Damit ist er allen unmittelbar oder mittelbar damit Befassten ein zuverlässiger Ratgeber und gibt Sicherheit in allen auftretenden rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und handhabungstechnischen Zweifelsfragen. Vorteile auf einen Blick