Jetzt bestellen : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Organentnahmen bei hirntoten Schwangeren

Oder: Sterbehilfe am Lebensanfang?

Die Konstellation scheint rar, die Lösung simpel: Wenn eine Schwangere stirbt, ihr Herz-Kreislauf-System und mithin die Schwangerschaft aber künstlich auch nach dem Hirntod noch aufrechtzuerhalten sind, muss das Kind gerettet werden. Ist die Frau zudem Organspenderin, können freilich auch ihre Organe transplantiert werden. In dieser Absolutheit indes birgt dies einige medizinische wie rechtliche Fehler. In dieser Arbeit werden die medizinischen Umstände der Konstellation erläutert, um zu einer dogmatisch konsistenten wie praktikablen juristischen Lösung zu gelangen. Zu hinterfragen gilt, ob und wann die Ärzte die Schwangerschaft abbrechen dürfen, wann sie dem Ungeborenen Sterbehilfe leisten können und sollen. Zudem geht die Arbeit der Frage nach, wer entsprechende Entscheidungen trifft.

Dezember 2012, ca. 179 Seiten, Recht und Medizin, Bd. 113, Deutsch
Lang, Peter GmbH
978-3-631-63898-9

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