blog
image-Interview zum Lehrbuch «Geldwäschereirecht»
Von links: Thomas Jutzi, Ksenia Wess
24.08.2026

Interview zum Lehrbuch «Geldwäschereirecht»

Ein Gespräch mit Thomas Jutzi und Ksenia Wess, Autorin/Autor von «Geldwäschereirecht», Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli Verlag AG, 2026.

Das GwG ist stark international geprägt, regulatorisch dynamisch und für viele Marktteilnehmende von praktischer Relevanz. Zugleich bezeichnen Sie das Geldwäschereirecht als Schnittstellenmaterie zwischen Finanzmarktrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht und internationalen Vorhaben mit zunehmendem Fokus auf technologische Entwicklungen. Wie lässt sich daraus ein umfassendes und praxisnahes Lehrbuch machen, das all dem Rechnung trägt?

Indem man die Materie konsequent vom System herandenkt. Das Geldwäschereirecht wirkt auf den ersten Blick fragmentiert: internationale Standards, aufsichtsrechtliche Pflichten, Selbstregulierung, Strafrecht und zunehmend technologische Fragen. Unser Ansatz war, diese Ebenen nicht nebeneinanderzustellen, sondern ihre Funktionslogik sichtbar zu machen – das Geldwäschereirecht als Herzstück eines präventiv ausgerichteten Dispositivs, das private Akteure als «Gatekeeper» des Finanzsystems in die Pflicht nimmt.

Das Werk folgt deshalb einem klaren Aufbau: Ein allgemeiner Teil ordnet die Grundlagen und die internationalen Bezüge ein, insbesondere die faktisch verbindlichen FATF-Empfehlungen und die europäische Entwicklung. Der aufsichtsrechtliche Hauptteil behandelt den sachlich-persönlichen Geltungsbereich, die risikobasierten Sorgfalts- und Organisationspflichten, das Meldewesen sowie die institutionellen Strukturen mit FINMA, MROS, Aufsichts- und Selbstregulierungsorganisationen. Das materielle Geldwäschereistrafrecht wird insoweit einbezogen, als es für das Verständnis des Präventionsregimes erforderlich ist. Praxisnähe entsteht dabei nicht durch Verzicht auf Dogmatik, sondern durch deren Verbindung mit konkreten Anwendungsfragen, Fallbeispielen und Praxishinweisen – der Anspruch des Werks ist bewusst doppelt: dogmatische Grundlegung und praxisnahes Arbeits- und Nachschlagewerk zugleich.

Welche Elemente des neuen Transparenzgesetzes (TJPG) sowie der GwG-Revision, die am 1. Oktober 2026 in Kraft treten, haben besonders weitreichende Folgen für die Praxis?

Zwei Elemente stechen hervor. Erstens schafft das TJPG ein zentrales, nicht öffentliches eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen. Damit werden die bisher dezentral bei den Rechtseinheiten und Finanzintermediären vorhandenen Informationen durch eine zentrale staatliche Transparenzinfrastruktur ergänzt. Das verändert die Compliance-Landschaft grundlegend und wird auch die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre – etwa beim Abgleich mit dem Register – beeinflussen.

Zweitens werden mit der GwG-Revision erstmals Beraterinnen und Berater dem Gesetz unterstellt. Erfasst ist, wer berufsmässig bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit konkreten Rechtsvorgängen mitwirkt – namentlich beim Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie bei Gründung, Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten – oder wer länger als sechs Monate Adressen oder Räume als Sitz bzw. Domizil bereitstellt. Diese Personen treffen künftig Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten samt Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Wichtig sind zugleich die Ausnahmen: Die klassische Parteivertretung in Verfahren bleibt ebenso ausgenommen wie Konstellationen mit tiefem Risiko, etwa familien-, ehe- und erbrechtliche Transaktionen oder der Erwerb selbstbewohnter Wohnliegenschaften. Die Praxis wird sich vor allem mit den neuen Abgrenzungsbegriffen – insbesondere der «nicht operativen Rechtseinheit» – auseinandersetzen müssen.

Wie wirken sich die neuen Sorgfaltspflichten auf spezifische juristische Berufsgruppen aus?

Am stärksten betroffen sind Anwaltschaft, Notariat und Treuhandbranche. Wer im beschriebenen Sinne beratend an Grundstücksgeschäften oder an der Strukturierung nicht operativer Rechtseinheiten mitwirkt, untersteht neu einem Aufsichtsregime, das im Grundsatz demjenigen der Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG nachgebildet ist. Bemerkenswert ist, dass ausdrücklich auch Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis erfasst werden. Der öffentlich-rechtliche Status schliesst geldwäschereirechtliche Pflichten also nicht mehr aus, was zugleich einen Gleichlauf zwischen den kantonal unterschiedlich ausgestalteten Notariatsformen schafft.

Für die einzelnen Berufsträger bedeutet dies konkret: Sie müssen ihre Tätigkeiten künftig daraufhin prüfen, ob eine unterstellungspflichtige Mitwirkung an einem konkreten Rechtsvorgang vorliegt. Rein abstrakte Auskünfte zur Rechtslage ohne Bezug zu einem tatsächlich ins Auge gefassten Geschäft sind nicht erfasst; ebenso wenig die forensische Tätigkeit einschliesslich der Verfahrensvorbereitung und der Beurteilung von Prozessrisiken, die dem Berufsgeheimnis untersteht. Wer hingegen zugleich finanzintermediäre Tätigkeiten ausübt – etwa als Escrow Agent –, untersteht nach der Koordinationsregel von Art. 2b GwG den strengeren Bestimmungen für Finanzintermediäre. Die Berufsverbände und Selbstregulierungsorganisationen werden bei der Konkretisierung dieser Abgrenzungen eine zentrale Rolle spielen.

Die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) sind auch für die Schweiz faktisch verbindlich. In welchen Bereichen beeinflusst dies die Schweizer Gesetzgebung am stärksten? Lassen sich Tendenzen erkennen, auch im Hinblick auf die nächste FATF-Länderprüfung 2027/2028?

Die FATF ist seit Jahrzehnten der wichtigste Treiber der schweizerischen Geldwäschereigesetzgebung. Praktisch jede grössere Revision der letzten Jahre – von der faktischen Abschaffung der Inhaberaktien über die Verschärfungen im Meldewesen bis zur Pflicht zur periodischen Aktualisierung der Kundendaten – geht direkt oder indirekt auf FATF-Kritik zurück. Zuletzt verblieb die Schweiz namentlich bei der Erfassung bestimmter Dienstleister des Nichtfinanzsektors – Anwälte, Notare und Unternehmensberater – bei einer Bewertung als lediglich «partially compliant» (FATF-Empfehlungen Nr. 22–23). Genau hier setzen die am 26. September 2025 verabschiedeten Vorlagen an: Das TJPG dient der Umsetzung der Empfehlungen Nr. 24 und 25 zur Transparenz wirtschaftlich Berechtigter, die Beraterunterstellung adressiert die Empfehlung Nr. 22.

Mit Blick auf die Länderprüfung 2027/2028 zeichnet sich eine klare Tendenz ab: Der Fokus verschiebt sich von der formellen Normdichte zur Wirksamkeit. Die Schweiz wird sich weniger daran messen lassen müssen, ob die Regeln auf dem Papier bestehen, sondern daran, ob sie effektiv umgesetzt und durchgesetzt werden, von der Qualität der Verdachtsmeldungen über die Enforcement-Praxis der FINMA bis zur Ressourcenausstattung der MROS. Diese Effektivitätsperspektive zieht sich als roter Faden durch das ganze Buch.

Sie erwähnen den zunehmenden Einfluss technologischer Entwicklungen – insbesondere im Bereich digitaler Vermögen. Welche Rolle spielen Digitalisierung und KI im künftigen Geldwäschereirecht?

Eine doppelte: Technologie ist zugleich Risikoquelle und Compliance-Instrument. Auf der Risikoseite stehen kryptobasierte Vermögenswerte im Zentrum. Ihre pseudonyme Übertragbarkeit, globale Verfügbarkeit und hohe Transaktionsgeschwindigkeit machen sie in allen Phasen des Geldwäschereiprozesses einsetzbar; besondere Herausforderungen bestehen bei Peer-to-Peer-Transaktionen ausserhalb beaufsichtigter Intermediäre, bei denen auch die Travel Rule wirkungslos bleibt. Der Gesetzgeber reagiert darauf: Mit der im Oktober 2025 in die Vernehmlassung geschickten FINIG-Revision sollen zwei neue Bewilligungskategorien – Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute – geschaffen werden, die als Finanzintermediäre vollumfänglich dem GwG unterstehen. Für wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel («Stablecoins») ist dabei ein Sorgfaltsregime über den gesamten Lebenszyklus vorgesehen, von der Konzeption über Primär- und Sekundärmarkt bis zur Rücknahme.

Auf der Instrumentenseite verändert die künstliche Intelligenz insbesondere das Transaktionsmonitoring. KI-Systeme können deutlich grössere Datenmengen verarbeiten, Alerts priorisieren und die notorisch hohe Zahl von False Positives spürbar senken, mit entsprechenden Effizienz- und Qualitätsgewinnen, sie können aber die rechtliche Würdigung eines Geldwäschereiverdachts nicht vollständig übernehmen. Zugleich schaffen sie neue Governance-Fragen: Die «Bias»- und die «Black-Box»-Problematik erschweren die Nachvollziehbarkeit automatisierter Entscheide und damit die Beurteilung, ob die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden. Der risikobasierte Ansatz des GwG ist technologieneutral genug, um diese Entwicklungen aufzunehmen. Entscheidend wird sein, dass die Institute die Verantwortung für ihre Systeme nicht an die Technologie delegieren.

Wo sehen Sie weiteren Entwicklungs- oder Aktualisierungsbedarf im Geldwäschereirecht?

Erstens bei der Konsolidierung der Revision 2025: Die Einschränkung der Beraterregulierung auf nicht operative Rechtseinheiten wirft schwierige Abgrenzungsfragen auf – die Qualifikation ist gerade im Gründungszeitpunkt nur prognostisch möglich – und ist mit dem tätigkeitsbezogenen Ansatz der FATF nicht restlos vereinbar. Hier wird die Aufsichtspraxis für Rechtssicherheit sorgen müssen; punktuelle Nachjustierungen des Gesetzgebers sind nicht auszuschliessen. Zweitens beim Zusammenspiel der Regelwerke: TJPG, revidiertes GwG, die laufende Überarbeitung der VSB und die geplante FINIG-Revision müssen kohärent ineinandergreifen, damit keine Doppelspurigkeiten oder Lücken entstehen.

Drittens bleibt die Effektivität die eigentliche Baustelle. Die Fallpraxis der jüngeren Zeit zeigt, dass der Schweizer Finanzplatz weiterhin erheblichen Risiken ausgesetzt ist; weniger als Herkunftsort krimineller Vortaten denn als Drehscheibe für im Ausland erlangte Vermögenswerte. Die FINMA greift vermehrt zu einschneidenden Massnahmen bis hin zu Bewilligungsentzug und Berufsverboten; parallel nimmt die Verzahnung von Aufsichts- und Strafrecht zu. Entwicklungsbedarf sehen wir schliesslich bei der Bewältigung des Meldeaufkommens: Der anhaltende Anstieg der Verdachtsmeldungen und die Tendenz zum «defensive reporting» stellen die MROS vor Kapazitätsfragen, die letztlich nur durch qualitativ bessere Meldungen und den gezielten Einsatz von Technologie zu lösen sind.

Autor/innen-Learnings, kurz und knapp:

Was sind die drei wichtigsten Learnings aus dem Buch?

  1. Das Geldwäschereirecht versteht nur, wer es als System liest: Internationale Standards, Aufsichtsrecht, Selbstregulierung und Strafrecht greifen ineinander; Geldwäschereibekämpfung ist nicht nur eine Frage immer dichterer Regulierung. Die Qualität der Umsetzung hängt wesentlich davon ab, ob Pflichten verständlich, risikogerecht und im operativen Alltag tatsächlich handhabbar sind.

  2. Die Revision vom September 2025 markiert eine Zäsur: Mit dem Transparenzregister und der Unterstellung der Berater wächst der Kreis der Verpflichteten erstmals substanziell über die klassischen Finanzintermediäre hinaus. Geldwäschereiprävention wird zur Aufgabe der gesamten rechts- und wirtschaftsberatenden Praxis.

  3. Entscheidend ist die Wirksamkeit, nicht die Normdichte: Gerade mit Blick auf die FATF-Länderprüfung 2027/2028 wird sich das schweizerische Dispositiv an seiner effektiven, risikobasierten Umsetzung messen lassen – von der Qualität der Sorgfaltspflichten über das Meldewesen bis zum sinnvollen Einsatz neuer Technologien.

Wo kann das Buch konkret angewendet werden? Bitte 2-3 Beispiele nennen für verschiedene Nutzer/Leser

Compliance-Verantwortlichen und Finanzintermediären dient das Buch als praxisnahes Nachschlagewerk zu den Sorgfalts-, Organisations- und Meldepflichten – etwa bei der Ausgestaltung des Transaktionsmonitorings, der Behandlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken oder der Beurteilung einer möglichen Meldepflicht gegenüber der MROS.

Anwältinnen, Notare und Treuhänder können damit prüfen, ob einzelne ihrer Tätigkeiten ab dem 1. Oktober 2026 der neuen Beraterregulierung unterstehen, welche Ausnahmen anwendbar sind und welche Pflichten – insbesondere hinsichtlich SRO-Anschluss, Sorgfalt, Dokumentation und Meldung – daraus entstehen.

Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden vermittelt das Buch die dogmatischen und institutionellen Grundlagen des Geldwäschereirechts. Mitarbeitenden von Behörden sowie Aufsichts- und Selbstregulierungsorganisationen bietet es zugleich eine systematische Gesamtdarstellung des schweizerischen Geldwäschereidispositivs unter Einbezug der jüngsten Revisionen und der einschlägigen Praxis.

Dazu passende Titel

Die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bildet einen zentralen Pfeiler der Integrität des Schweizer Finanzplatzes. Kaum ein anderes Rechtsgebiet unterliegt einem vergleichbaren internationalen Anpassungsdruck. Getrieben durch die Empfehlungen und Evaluationen der FATF wurde das GwG in den letzten Jahren wiederholt revidiert und sowohl in seinem Anwendungsbereich als auch in seiner Regelungsdichte deutlich ausgeweitet. Mit Blick auf die nächste Länderprüfung der Schweiz ...
978-3-7272-2406-5
249.00 CHF
sofort lieferbar