In der Schweiz haben sich Multi-Level-Marketing-Systeme stark ausgebreitet. In solchen Vertriebssystemen setzen die Händler nicht nur Waren und Leistungen ab, sondern werben überdies weitere Händler an. Für diese Bemühungen werden sie in Form einer wiederkehrenden Beteiligung an den Umsätzen der angeworbenen Händler beteiligt. Derartige Systeme sind unlauter, wenn die anwerbenden Händler hauptsächlich durch die Ausdehnung des Vertriebsnetzes vermögensrechtliche Vorteile erzielen.
Im Zentrum dieser Freiburger Dissertation stehen die Schranken, die Art. 3 Abs. 1 lit. r des UWG Multi-Level-Marketing-Systemen setzt. Dabei arbeitet die Untersuchung nicht nur die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung heraus, sondern beleuchtet auch die aufschlussreiche Entstehungsgeschichte, den Schutzzweck und die systematische Stellung.