Für internationale Jahresabschlüsse erlangen beizulegende Zeitwerte (fair values) eine zunehmende Bedeutung. Die Zeitwertbilanzierung hat dabei im internationalen Vergleich unterschiedliche Stellenwerte. Während die Bilanzierung nach den International Financial Reporting Standards(IFRS) oder nach den US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) teilweise eine Zeitwertbilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden vorsieht, selbst wenn diese über den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten liegen, ist der Ausweis dieser höheren Zeitwerte im handelsrechtlichen Jahresabschluss bisher unzulässig. Handelsrechtliche Jahresabschlüsse werden dabei von außereuropäischen Börsen häufig als unzureichend klassifiziert. In der Kommissionsmitteilung "Harmonisierung auf dem Gebiet der Rechnungslegung: Eine neue Strategie im Hinblick auf die internationale Harmonisierung" wurde die Europäische Union aufgefordert zu beachten, dass die Kohärenz zwischen den Richtlinien der Gemeinschaft im Bereich der Rechnungslegung und den Entwicklungen der internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere im Rahmen des International Accounting Standards Board (IASB) gewahrt bleibt. Mit der am 22.05.2001 verabschiedeten Fair-Value-Richtlinie wird daher die 4. und 7. EG-Richtlinie sowie die Bankbilanzrichtlinie dahingehend geändert, dass die Bewertung bestimmter Finanzaktiva und -passiva auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwertes zugelassen wird und somit eine erste Anpassung der europäischen Bilanzrichtlinien an internationale Rechnungslegungsgrundsätze erfolgt. Mit dieser Änderung wird dabei bezweckt die Anwendung des IAS 39, der den Ausweis und die Bewertung von Finanzinstrumenten behandelt, zuzulassen. Die konkrete Umsetzung der Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Bewertung von Finanzinstrumenten bleibt dabei in wesentlichen Punkten den einzelnen Mitgliedsstaaten vorbehalten. Insbesondere können die einzelnen Mitgliedsstaaten wählen, ob die Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert für sämtliche Unternehmen vorgeschrieben oder auf einzelne Gruppen beschränkt werden soll, ob eine solche Zeitbewertung für Einzel- und Konzernabschluss Gültigkeit finden soll und ob eine Verpflichtung zur Zeitbewertung von Finanzinstrumenten eingeführt werden soll oder diese nur als Wahlrecht neben der bisherigen Bewertung zu Anschaffungskosten gelten soll.[...]