Libra

Häufige Fragen

Kurzantwort: Ja. Libra hat eine unabhängige Schweizer Top-Kanzlei damit beauftragt zu prüfen, ob das Angebot berufsrechtskonform genutzt werden kann. Das Ergebnis war eindeutig: Ein Hosting in Deutschland und der EU ist nach Schweizer Datenschutz- und Berufsrecht unproblematisch.

Warum Auslandshosting zulässig ist:

Keine generelle Schweizer Hosting-Pflicht. Die Schweizer Rechtsordnung kennt nur wenige explizite Datenlokalisierungspflichten. Sektorale Ausnahmen bestehen praktisch nur für den Finanzsektor und das elektronische Patientendossier (Art. 12 Abs. 5 EPDV) – beide sind für Anwaltschaft und Unternehmen nicht einschlägig.

Auch das ISG ändert daran nichts. Das seit 1. Oktober 2025 in Kraft stehende Informationssicherheitsgesetz enthält keine Schweizer Hosting-Pflicht; es betrifft nur Bundesbehörden und Betreiber kritischer Infrastrukturen.

Das Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) verbietet eine Auslagerung über die Landesgrenze nicht. Schweizer Anwältinnen und Anwälte dürfen ausländische Dienste – einschliesslich KI-Tools – nutzen, und Klientendaten dürfen in der Regel in der EU gespeichert werden.

Voraussetzung: eine risikobasierte Einzelfallabwägung durch die Kanzlei (Sensitivität der Daten, zu erwartende Vertrags- und Gesetzestreue des Anbieters, tatsächliche Zugriffswahrscheinlichkeit). Besondere Vorsicht gilt dort, wo der Datenstandort selbst Teil des Mandatsgegenstands wird – etwa bei steuerlicher Beratung ausländischer Klienten oder bei politisch exponierten Mandantinnen und Mandanten.

Relevante rechtliche Grundlagen: Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB, revDSG (in Kraft seit 1. September 2023).

Schutzmechanismen in Libra:

• Mit jedem Kunden werden ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) und eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen.

• Libra tritt als Vertragspartnerin der Kanzlei auf; Microsoft, AWS und die Deutsche Telekom werden als Hilfspersonen des Anwaltsgeheimnisses (Art. 321 StGB i. V. m. Art. 13 BGFA) eingebunden und unterliegen einer über das Vertragsende hinaus unbeschränkten Geheimhaltungspflicht.

• Alle Personen, die Klientendaten verarbeiten, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

• Alle Daten sind verschlüsselt und gelangen nicht in die USA.

• Für Schweizer Anwältinnen und Anwälte besteht kein Erfordernis eines Hostings in der Schweiz.

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Dorothee Schneider
Geschäftsleitung
Geschäftsführerin