Masterarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit soll geprüft werden, ob die Einschränkung des Gesetzgebers im Grunderwerbsteuerrecht tatsächlich ein Hindernis für die Option nach § 1a KStG zur Körperschaftbesteuerung darstellt. Es werden Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, wie trotz Ausübung der Option eine grunderwerbsteuerneutrale Übertragung erfolgen kann und welche Alternativen in Frage kommen könnten. Dazu wird zu Beginn genauer auf die Grunderwerbsteuer eingegangen. Es wird die Relevanz der Grunderwerbsteuer aufgezeigt, es werden die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6, 6a GrEStG genauer dargestellt und die Änderungen des GrEStG durch das KöMoG, StAbwG und die Änderungen aufgrund der Grunderwerbsteuerreform analysiert. Anschließend wird der tatsächliche Formwechsel von einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft nach § 190 ff. UmwG aufgegriffen, sodass anschließend ein Vergleich zum fiktiven Formwechsel nach § 1a KStG stattfinden kann. Bei der kritischen Beurteilung des Optionsmodells wird insbesondere geprüft, ob es durch den Eingriff des Gesetzgebers tatsächlich zu einer erschwerten grunderwerbsteuerlichen Übertragung von Grundstücken gekommen ist. In Folge werden Gestaltungsmöglichkeiten wie die Übertragung nach den Sperrfristen oder Übertragung von optierender Gesamthand auf eine andere Gesamthand dargestellt. Es wird geprüft, ob die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34 EStG, die Rechtsform der GmbH & Co. KG und der tatsächliche Formwechsel vorteilhafter als die Optionsausübung nach § 1a KStG sein könnten, sodass abschließend ein Fazit gezogen werden kann.Am 21.05.21 hat der Bundestag das KöMoG verabschiedet. Am 25.06.21 hat anschließend auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Zentraler Punkt ist das Optionsmodell nach §1a KStG. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 KStG können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft und ihre nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt werden. Das Beibehalten der transparenten Besteuerung ist für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auch weiterhin möglich. Im deutschen Steuerrecht werden Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip und Kapitalgesellschaften nach dem Trennungsprinzip besteuert. Personengesellschaften sind keine einkommensteuerpflichtigen Steuersubjekte, die Besteuerung findet auf Ebene der Gesellschafter statt. Kapitalgesellschaften werden aufgrund der Wirksamkeit des Trennungsprinzips getrennt von ihren Gesellschaftern besteuert.