Commander aujourd'hui : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

Werbung als Meinung

Eine Studie zum Schutz von Werbung im Grundgesetz, in der Europäischen Menschenrechtskonvention, im Gemeinschaftsrecht und im amerikanischen Verfassungsrecht

Im politischen Diskurs gibt es ein Recht auf Phantasie, Irrtum und Brüskierung der Rezipienten. Werbung ist zu Wahrheit, Substantiierung und Achtung der Rezipienten-Rechte verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung über die Benetton-Werbung angenommen, dass beide Sprachformen durch das Grundgesetz geschützt sind. Für die Beantwortung der Frage, ob und wie Werbung als Meinung geschützt werden soll, werden das Gemeinschaftsrecht, die Europäische Menschenrechtskonvention und das US-amerikanische Verfassungsrecht herangezogen.

septembre 2026, env. 720 pages, Allemand
Springer
978-3-540-41299-1

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