Referat (Handout) aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 13, , Veranstaltung: AG im Rahmen des Referendariats, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach dem Prinzip der formalisierten Zwangsvollstreckung ist der Titelinhalt maßgebend, so lange seine Vollstreckbarkeit nicht durch gerichtliche Entscheidung beseitigt ist. Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch können nur mit der Vollstreckungsgegenklage bzw. -abwehrklage im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die Klage ist als prozessuale Gestaltungsklage darauf gerichtet, dem Titel die Vollstreckbarkeit zu entziehen. Sie läßt die formelle Rechtskraft unberührt und führt auch nicht zu einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft, da sie nur auf solche Einwendungen gestützt werden kann, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, § 767 II ZPO.