Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: sehr gut, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Handelsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Beschluss als rechtstechnischem Mittel der Willensbildung in Kapitalgesellschaften. Im Zentrum der Ausführungen stehen fehlerhafte Beschlüsse, deren Rechtsfolgen sowie die Auswirkungen von Rechtswidrigkeiten auf den Bestand eines Beschlusses. Zunächst erscheint es sinnvoll, wichtige Grundbegriffe zu klären und das Wesen des Beschlusses zu beschreiben. Dann folgt ein Überblick über die verschiedenen Kategorien von Mängeln, unter denen Beschlüsse leiden können. Im Hauptteil wird die Frage untersucht, welche Fehler Anfechtbarkeit zur Folge haben. Bei Verfahrensfehlern, die zur Erhebung der Anfechtungsklage berechtigen, kommt es nach der älteren Meinung darauf an, ob der Beschluss auf dem gerügten Gesetzes- oder Satzungsverstoß beruht, also für ihn kausal ist. In den letzten Jahren haben sich bei verschiedensten Vertretern von Lehre und Rechtsprechung starke Tendenzen entwickelt, vom Kausalitätserfordernis Abstand zu nehmen. Dieser Denkansatz hat zur Herausbildung der sogenannten Relevanztheorie geführt. In der Folge ist deshalb zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen die Kausalitäts- bzw. Relevanztheorie zum Tragen kommt. Im Rahmen der Arbeit soll der Versuch gemacht werden, den Stand der Diskussion zu diesem Bereich der fehlerhaften Beschlüsse im Kapitalgesellschaftsrecht im Überblick darzustellen. Dabei beschränken sich die Ausführungen auf die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es soll einerseits kurz auf die historische Entwicklung, andererseits auf die momentane rechtliche Praxis und verschiedene Vorschläge aus dem Schrifttum eingegangen werden. Zwar steht die österreichische Rechtslage im Vordergrund der Ausführungen, doch können bei der Darstellung der Entwicklung beider Theorien die deutsche Rechtsprechung und Lehre nicht vernachlässigt werden, da auch in Österreich auf sie zurückgegriffen wird.Die in der Arbeit angestellten Überlegungen gelten sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weswegen Behauptungen bezüglich einer Gesellschaftsform auch auf die andere übertragbar sind, wenn auf einen Unterschied nicht ausdrücklich hingewiesen wird.