<p>Mit der 10. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber Änderungen in den §§ 81 ff. GWB vorgenommen, welche insbesondere die Bußgeldbemessung betreffen, sich aber teils nur schwer in das wettbewerbsrechtliche Bußgeldrecht einfügen und Anwendungsprobleme provozieren. Es wird untersucht, wie sich die unionsrechtlich vorgezeichnete, speziell für die Sanktionierung des Rechtsträgers einer Unternehmensvereinigung geschaffene, Erweiterung des Bußgeldrahmens nach § 81c Abs. 4 GWB auf die Zumessung der Geldbuße auswirkt. Außerdem wird problematisiert, ob die in § 81d GWB neu normierten Zumessungskriterien, die teils nur Unternehmen in Bezug nehmen, bei der Sanktionierung des Rechtsträgers einer Unternehmensvereinigung angewandt werden können oder müssen.</p>