Das Eigentum als ein gegenüber allen wirksames Recht war dem römischen Recht nicht in die Wiege gelegt. Das Konzept einer exklusiven Zuordnung der Sache zu ihrem Inhaber tritt erst deutlich nach dem Zwölftafelgesetz in Erscheinung. Schon hierin wird aber der entscheidende Schritt zur Testierfreiheit getan. Die damit verbundene Entgrenzung der Position des Erblassers verträgt sich nicht mit einer bloß relativen Zuordnung von Sachen. Kann deren Inhaber über ihr Schicksal sogar mit Wirkung für die Zeit nach seinem Tod bestimmen, muss er auch zuvor ausschließlich an ihr berechtigt sein. Auf die Testierfreiheit als Motor der Entwicklung verweist auch der Nießbrauch. Er ist geradezu als Gegenstück zum Eigentum konzipiert und erkennbar im erbrechtlichen Kontext, nämlich zur Versorgung enterbter Angehöriger, geschaffen.