Das Verhältnis zwischen dem Immaterialgüter- und dem Kartellrecht ist konfliktträchtig und weder in Theorie noch Praxis restlos geklärt. Obschon beide Rechtsgebiete die Förderung des Wettbewerbs bezwecken, bedienen sie sich unterschiedlicher Mittel. Dies bedingt eine Abwä-gung zwischen den Interessen an der ausschliesslichen Nutzung eines Rechts und dem Zu-gang zu demselben, gerade im Hinblick auf die Ermöglichung von Folgeinnovationen. Einer-seits wird hinsichtlich der Erweiterung der immaterialgüterrechtlichen Schutzgegenstände vor Fehlmonopolisierungen gewarnt, andererseits sieht sich das Kartellrecht dem Vorwurf der Verhinderung von Investitionen in die Forschung ausgesetzt. Die