Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Fulda, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Regelung zur Behandlung steuerlicher Verlustvorträge unterlagen in den letzten Jahren selbst für Verhältnisse der deutschen Steuergesetzgebung einem ausgesprochen turbulenten Wandel .Das Kabinett hat am 20. Dezember 2016 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften beschlossen . Dessen zentrales Element ist die Einführung der Vorschrift zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG. Ausgangspunkt war die Einführung von § 8c KStG im Rahmen des Unternehmenssteuerformgesetzes 2008 als Ersatz für § 8 Abs. 4 KStG a.F. Der seit 01.01.2008 geltende § 8c KStG bewirkt, dass festgestellte Verlustvorträge einer Körperschaft bei sich innerhalb von fünf Jahren vollziehenden Anteilseignerwechseln über 25% bis maximal 50% anteilig, bei Anteilseignerwechseln über 50% vollständig untergehen.Mit dem am 23.12.2016 veröffentlichten Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften unternimmt der Gesetzgeber einen weiteren Versuch, die Behandlung ertragssteuerlicher Verlustvorträge zu regeln.Die Abwahl des § 8c KStG durch Antrag auf Anwendung des § 8d KStG ist allerdings nicht immer vorteilhaft. Dies liegt daran, dass bei Verstoß gegen die Bedingungen des geltenden § 8d KStG steuerliche Nachteile eintreten können, die diejenigen eines unmittelbaren Verlustuntergangs gem. § 8c KStG übersteigen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Zweck des neueingeführten § 8d KStG, dem Antragserfordernis und den Fragen rund um das Tatbestandsmerkmal des schädlichen Ereignisses des § 8d Abs. 2 KStG.