Zum Werk
Der Band greift die aktuelle Diskussion um die Kriterien für die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen durch die Kommunen gemäß § 46 EnWG auf. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Gemeinden den Betrieb der Verteilernetze selbst übernehmen können. Aufgrund der eher rudimentären Regelung der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen im EnWG besteht diesbezüglich nach wie vor Rechtsunsicherheit. Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofes hierzu bestätigen die klare Tendenz der Rechtspraxis, die unvollständigen Regelungen des EnWG durch - vermeintlich - vom Wettbewerbsrecht formulierte Anforderungen zu ergänzen und die energierechtlichen Kriterien auf die nach § 1 EnWG einzuschränken. Das engt die Entscheidungsspielräume der Kommunen bei der Vergabe der Strom- und Gaskonzessionen erheblich ein. Mit dieser Entwicklung setzt sich die vorliegende Untersuchung kritisch auseinander.
Dabei konzentriert sich der vorliegende Band auf die Analyse der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben. Die Studie zeigt auf, dass die pauschale Heranziehung der Maßstäbe des Vergabe und des Wettbewerbsrechts zur Ausfüllung von im Energierecht bestehenden Regelungsspielräumen und die Beschränkung auf die Kriterien nach § 1 EnWG zu kurz greift und eine differenziertere Betrachtung erforderlich ist, die kommunale Spielräume breiter anlegt als es die aktuelle Rechtsprechung zubilligt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die von den Gerichten dem Europarecht entnommenen Wertungen und Kriterien. Die Untersuchung zeigt ferner auf, dass dem Europarecht von der Rechtsprechung teilweise Anforderungen entnommen werden, die dort für die kommunaleigene Übernahme gerade nicht oder nicht in dieser Weise zu finden sind. Wie die bestehenden Handlungsspielräume auszugestalten sind, wird damit zu einer vor allem rechtspolitischen Fragestellung. Die vorliegende Analyse legt somit auch Grundlagen für die Diskussion um eine Reform des § 46 EnWG.
Zielgruppe
Richter, Rechtsanwälte, Wissenschaftler, Kartell- und Regulierungsbehörden, Kommunen, Ministerien, Energieversorgungsunternehmen und Verbände.