Im ständigen Reformprozess des Rechts der erneuerbarem Energien hat das Parlament ein neues Kapitel aufgeschlagen. Das »Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor« hat das EEG zum 1.1.2023 novelliert und in EEG 2023 umbenannt. Dabei handelt es sich laut Bundesregierung um »die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten«. Das Vorläuferrecht wurde an mehr als 100 Stellen - zum Teil tiefgreifend - geändert. Ziel der Reform ist es, einen Boom im Hinblick auf Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen auszulösen. Hierzu nimmt der Gesetzgeber einen veritablen Paradigmenwechsel vor: § 2 EEG 2023 bestimmt, dass Errichtung und Betrieb von EEG-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse (und nicht im Privatinteresse des zukünftigen Betreibers) erfolgen. Damit wird auf die einschlägigen Abwägungsentscheidungen im Sinne einer klaren Priorisierung des beschleunigten EEG-Anlagen-Ausbaus eingewirkt.
Zu den besonders hervorzuhebenden Änderungen für Neuanlagen ab 2023 gehören:
Weil jede Reform auf Neuanlagen bezogen ist, bleiben die im Zeitraum 2021 und 2022 in Betrieb gegangenen Anlagen ihrem bisherigen Förderrecht (EEG 2021) auf die nächsten 20 Jahre verbunden (Förderzeitraum). Die Vorauflage bleibt insoweit neben der Neuauflage weiter relevant.
Der Autor: Prof. Dr. Peter Salje, em. Lehrstuhlinhaber an der Leibnitz Universität Hannover. Forschungsschwerpunkte und Promotionen sowohl in Staats- und Wirtschaftswissenschaften als auch in Rechtswissenschaften auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Wirtschafts- und Europarechts. Ein besonderes Gewicht liegt bei den Veröffentlichungen auf dem Recht der Energiewirtschaft einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien.