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Die Werbung bzw. die Herstellerwerbung als „Haftungsgrundlage“ für die Mängelverantwortung des Verkäufers

Ein sinnvoller Haftungsansatz? Inhalt und Grenzen

Inhalt

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Lehrgebiet für Zivilrecht und Recht der Wirtschaft), Veranstaltung: Ausgewählte Probleme des privaten Verbraucherrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben am 25.05.1999 die Verbrauches-güterkauf-Richtlinie 1999/44/EG beschlossen. Diese Richtlinie galt ab dem 07.07.1999 und sollte von den EG-Mitgliedsstaaten bis zum 01.01.2002 in nationales Recht umgesetzt wer-den. Die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht erfolgte schließlich am 26.11.2001 durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Diese Richtlinie regelte u.a. den Sachmangelbegriff, die Verbraucherrechte bei Sachmängeln, die Verjährungsfristen, die Anforderungen an Garantien und den Rückgriff der Unternehmen in der Lieferkette. Der Zweck dieser Richtlinie bestand darin, ein harmonisches Kauf- und Leistungsstörungsrecht in den EU-Ländern zu schaffen, weil disharmonische Rechtsvorschriften über die Sachmängelhaftung beim Kauf und über die Garantiehaftung den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedsländern erschweren. Außerdem hat früher das Wettbewerbsrecht durch die §§ 3, 4, 13a UWG den Konsumenten ungenügend geschützt. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem § 434 I 3 BGB. Dieser soll umfassend dargestellt und bewertet werden, vor allem die Ausschlusstatbestände. Im Mittelpunkt der Arbeit steht nur die Verkäuferhaftung für die Werbung des Herstellers oder Dritten. § 434 BGB umfasst lediglich den Sachkauf. Mit dem Rechtskauf und mit dem Kauf anderer „Gegenstände“ als Sache beschäftigt sich § 453 BGB, welcher die Vorschriften über den Sachkauf für entsprechend anwendbar erklärt. Zuerst wird der Sachmangelbegriff genau erläutert. Dem folgt – auf dem Vorhergehenden aufbauend – die Darstellung von Begrifflichkeiten des § 434 I 3 BGB. Der Begriff „Garantie“ gem. § 443 BGB fällt unter bestimmten Voraussetzungen unter den Begriff „die Öffentlichkeit der Äußerungen“. § 443 BGB führt in bestimmten Konstellationen zur Verkäuferhaftung für Herstellergarantie. Der Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG umfasst zwar Mängel, die nicht unter den § 434 BGB fallen, weist aber mit dem Begriff der Darbietung in § 3 I a) ProdHaftG gewisse Parallelen zu der Regelung des § 434 I 3 BGB auf, vor allem zum Begriff der Werbung und zum Bewertungsmaßstab. Aus diesen Gründen beschäftigt sich die vorliegende Arbeit auch mit den § 443 BGB und § 3 I a) ProdHaftG.

Bibliografische Angaben

Februar 2008, 27 Seiten, Deutsch
GRIN VERLAG
9783638012522

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