Der BFH änderte durch zwei Urteile vom 29. Oktober 1986 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zum Verlustabzug beim Mantelkauf . Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10 d EStG sollte bei einer Kapitalgesellschaft nicht mehr wie bisher die rechtliche und wirtschaftliche Identität zwischen der den Verlust erzielenden und der den Verlustabzug in Anspruch nehmenden Gesellschaft sein, sondern die Berechtigung zum Verlustabzug war fortan nur noch bei fehlender rechtlicher Identität der Gesellschaften zu versagen. Bis zu den beiden BFH-Urteilen war die wirtschaftliche Verwertung von GmbH-Mänteln vor allem deshalb interessant, weil sie das zeitintensive Gründungsverfahren vermied und somit die schnelle Aufnahme des Geschäftsbetriebs unter Ausschluß persönlicher Haftungsrisiken ermöglichte. Nach der Rechtsprechungsänderung des BFH konnten Verlustvorträge durch Veräußerung der Geschäftsanteile im wirtschaftlichen Ergebnis übertragen werden (sog. Mantelkauf) und daher gewinnbringend, weil steuersparend genutzt werden. Um dem Handel mit Verlustvorträgen zu begegnen, wurde mit dem Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 der neue Absatz 4 in den § 8 KStG eingefügt, durch den der Gesetzgeber den Rechtszustand wiederherstellte, der nach der früheren Rechtsprechung bestanden hatte. Der neue § 8 Abs. 4 KStG scheint seinen Zweck zu erfüllen, denn die Anzeigen, mit denen der Verlust-Mantelkauf angeboten wurde, und die diesbezüglichen steuerlichen Gestaltungsvorschläge erscheinen nicht mehr in den einschlägigen Zeitschriften. Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es, einen grundlegenden Überblick über die Mantelkauf-Thematik zu geben und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlustverwertung deutscher Kapitalgesellschaften aufzuzeigen.