Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Steuern werden sowohl im privaten als auch im unternehmensbezogenen Bereich allgemein als negativ angesehen. Von daher ist es nicht verwunderlich, das sich, insbesondere bedingt durch das immer rascher voranschreitende Zusammenwachsen internationaler Märkte und die damit einhergehende Globalisierung, Steuerplanungshandlungen nicht mehr nur in rein innerstaatlichen Gestaltungen erschöpfen, sondern zunehmend auch über Landesgrenzen hinweg praktiziert werden. Steuerplanung bzw. –vermeidung wird dabei als zulässiger Anwendungsfall der rechtlich garantierten Gestaltungs- und Vertragsfreiheit bezeichnet. Unabhängig davon erfährt diese Freiheit jedoch dann zwangsweise eine Einschränkung, wenn sie sich in Form steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zulasten der Allgemeinheit auswirkt. Der Gestaltungsmissbrauch im Steuerrecht stellt ein internationales Problem dar. Es kann die Aussage getroffen werden: „Tax avoidance is a problem for every country.“ Eine besondere Konstellation steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs liegt vor, wenn deutsche Steuerpflichtige eine Einkommensquelle, aus der z.B. ausländische Einkünfte bezogen werden, auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, für die sie, weil der inländischen Steuerpflicht unterworfen, nach dem Welteinkommensprinzip steuerpflichtig sind, auf die ausländisch Kapitalgesellschaft übertragen mit der Folge, dass sie nach den allgemeinen Grundsätzen des Steuerrechts als ausländische Einkünfte eines ausländischen Steuerpflichtigen nicht mehr erfasst werden. Wird im Ausland bei der ausländischen Kapitalgesellschaft keine oder nur eine vergleichsweise geringe Körperschaftssteuer erhoben, kommt es durch die Verlagerung von Einkommensquellen auf solche Zwischengesellschaften dazu, dass die Einnahmen der deutschen Besteuerung entzogen werden. Hier setzt die sog. Hinzurechnungsbesteuerung an.