Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Beginn des Prozesses zu einem geeinten Europa mit der Ratifizierung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahr 1951 und Entstehen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) durch Abschluss der so genannten „Römischen Verträge“ (1957) hat die komplexe Vernetzung der Wirtschaft und Politik der Mitgliedsländer stetig zugenommen. Stand anfangs noch die Schaffung eines geordneten europäischen Marktes im Vordergrund, lässt sich nicht zuletzt durch einen Vergleich der Präambeln des EWGV und des EUV das Bestreben feststellen, das innereuropäische Zusammenwachsen über eine gemeinsame Wirtschaftspolitik hinaus auf beinahe jeden Bereich des täglichen Lebens auszuweiten. Ihren Höhepunkt fand diese Entwicklung in der gescheiterten gemeinsamen EU-Verfassung, welche nun über die Verträge von Lissabon (13.12.2007) in abgemilderter Form trotzdem Ihren Einzug in Europa erhält – der Begriff der Verfassung schien doch zu sehr zu verdeutlichen, was längst an der Tagesordnung ist: die EU als supranationales Organ der Staaten hat durch zahlreiche übertragene Kompetenzen schon lange intensiven Einfluss auf die Politik der Nationalstaaten, welche sich diesem maximal durch Vertragsbruch entziehen können. Faktisch resultiert daraus ein Über-Unterordnungsverhältnis; im Spezialfall Deutschland verdeutlichte das BVerfG dies mit der Entscheidung „Solange II“, wonach der EuGH geeignet ist, den Grundrechtsschutz der Bundesbürger sicherzustellen – was der Bedeutung einer Legitimation der damit kontrollierten EU-Politik und ihres Einflusses auf Deutsches Recht gleichkommt. Bekräftigt wurde dies in der „Bananenmarktentscheidung“ des BVerfG, welche präzisiert, dass jedweder Ausbruch aus geltendem Europarecht mit Berufung auf die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland nur erfolgen kann, wenn im gleichen Zug nachgewiesen werden kann, dass die „europäische Rechtsentwicklung […] unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei“. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Legitimation der europäischen Organe, ihrer Arbeit untereinander, sowie den verschiedenen Einflussmöglichkeiten der EU auf die Nationalstaaten. Die Definition des Demokratiebegriffs soll dafür im Zusammenhang mit dem „Widerspruch zwischen einem Demokratiedefizit der EU und der sehr engen Verbindung der EU mit der größten Blütezeit der Demokratie in Europa“ erörtert werden, besonderes Augenmerk liegt dabei auf der BRD.