<p>Die Digitalisierung schreitet voran. Immer mehr Produkte enthalten Software, sind miteinander vernetzt und können ihre Funktionen nicht ohne digitale Elemente erfüllen. Mit der Umsetzung der Warenkauf-RL wurde eine Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen im Verbrauchsgüterkaufrecht eingeführt (§ 475b BGB). Sie erweitert den Kaufvertrag um Elemente eines Dauerschuldverhältnisses. Die Aktualisierungspflicht ist eine primäre Verpflichtung des Verkäufers, die Mangelfreiheit auch nach Gefahrübergang zu erhalten. Das „Recht auf Updates“ des Käufers ist jedoch nur mittelbar über die sekundären Gewährleistungsrechte durchsetzbar. Bei der Auslegung und Anwendung der Rechtsbehelfe des § 439 BGB sind Besonderheiten zu beachten.</p>