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Der Tatbestand der unzumutbaren Härte in § 306 III BGB

Inhalt

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 10 Punkte, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: § 306 wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 in das BGB aufgenommen, wobei diese Vorschrift in wörtlicher Übereinstimmung den früheren § 6 AGBG ersetzt hat. Nach dessen Absatz 1 bleibt ein Vertrag auch dann wirksam, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Allerdings richtet sich der Inhalt des Vertrags dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Absatz 2).Nach seinem Absatz 3 ist der Vertrag indes unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Klärung von Inhalt und Rechtsfolge dieser Norm ist Anliegen dieser Arbeit. Dafür ist zunächst eine Einordnung in den systematischen Kontext vorzunehmen (II). Im Anschluss daran ist die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht zu untersuchen (III), bevor im Einzelnen Voraussetzungen (IV) und Rechtsfolgen (V) der Norm dargestellt werden. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse (VI.).

Bibliografische Angaben

Oktober 2011, 51 Seiten, Deutsch
GRIN VERLAG
9783656021315

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