Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn die Kommunen die Entscheidung treffen, Private bei der Erbringung der Daseinsvorsorge einzubeziehen, findet im Falle öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte das EG-Vergaberegime Anwendung. Soweit die Verträge nicht unter die beiden Vergaberichtlinien fallen, sind jedenfalls die Binnenmarktregeln zu berücksichtigen. Auch die interkommunale Zusammenarbeit muss sich an den Teckal-Kriterien messen. Bei einer privaten Beteiligung sind hier gleichfalls Ausschreibungspflichten zu beachtenDie sogenannte Daseinsvorsorge umfasst die Bereitstellung von für ein sinnvolles menschliches Dasein notwendigen Leistungen und Güter wie etwa Strom- und Gasversorgung, Müllbeseitigung, öffentlicher Personennahverkehr, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Bildungs- und Kultureinrichtungen. Grundsätzlich besteht für die Kommunen Wahlfreiheit, in welcher Form sie diese öffentlichen Aufgaben erfüllen wollen.Im Grünbuch über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse aus dem Jahr 2003 betont die Europäische Kommission, dass die Grundfreiheiten des Binnenmarktes, das Wettbewerbsrecht sowie das Beihilferegime grundsätzlich auch für öffentliche Unternehmen gelten. Bereiche wie die Müllentsorgung, die Wasserversorgung oder der ÖPNV werden von der Kommission als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft, weil für sie eine wirtschaftliche Gegenleistung etwa in Form von Gebühren erbracht wird. Die Kommunen besitzen zwar die Kompetenz zu entscheiden, in welcher Form sie die Daseinsvorsorge erbringen wollen. Wenn sie dabei jedoch Private einbeziehen, findet das europäische Wettbewerbsrecht, vor allem in der Form des EG-Vergaberegimes, Anwendung. Nach dem Weißbuch zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse aus dem Jahr 2004 verzichtet die Kommission zwar zunächst auf eine Rahmenrichtlinie für diese Dienstleistungen, verfolgt allerdings ihre sektorale Politik weiter.