Im Rahmen der In-vitro-Fertilisation (IVF) werden üblicherweise mehrere Embryonen erzeugt, von denen ein bis zwei zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in die Gebärmutter transferiert werden. Nicht sofort transferierte Embryonen können für spätere Versuche konserviert werden. Nach abgeschlossener Kinderwunschbehandlung sind möglicherweise noch konservierte Embryonen vorhanden, welche das Kinderwunschpaar nicht mehr verwenden kann oder will. In der Schweiz müssen diese „überzähligen Embryonen“ vernichtet werden. Die Embryonenspende, also die Spende von überzähligen Embryonen zu Fortpflanzungszwecken an andere Kinderwunschpaare, ist nach Art. 119 Abs. 1 lit. d BV und Art. 4 FMedG unzulässig. Das vorliegende Werk untersucht, weshalb die Embryonenspende verboten ist und ob insbesondere im Lichte der neuen Entstehungsmöglichkeiten überzähliger Embryonen («Zwölferregel») dieses Verbot reformiert oder sogar gänzlich aufgehoben werden muss.