Zum Werk
Im zuverlässigen Jahresturnus arbeitet der Grüneberg aus der oft unüberschaubaren Stofffülle die wesentlichen Informationen heraus und bietet klare, rechtsprechungsorientierte Antworten.
Die Grüneberg-Homepage (GrünHome) bietet Raum für Nachträge und die Kommentierung von Vorschriften, die nicht mehr in Kraft sind, aber dennoch für Altfälle Bedeutung haben können. Zudem sind gesetzliche Vorschriften aufgenommen, die aufgrund ihres Umfangs nicht im Grüneberg selbst abgedruckt werden können. Das gilt insbesondere für europarechtliche Texte.
Vorteile auf einen Blick
- das gesamte BGB in einem Band
- hohe Aktualität (Stand 15.10.2023)
- prägnante Erläuterungen
- zuverlässig bis ins Detail
Zur Neuauflage
Die Reform des Gesellschaftsrechts bedeutet die größte Änderung im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit Inkrafttreten des BGB. Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften - MoPeG - bringt eine grundlegende Neugestaltung der §§ 705 ff. BGB mit sich: Sämtliche Paragrafen wurden geändert, zahlreiche völlig neu eingefügt. Wesentliche Neuregelungen betreffen:
- konsequente Umgestaltung der GbR als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften (z.B. Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Beteiligungsquote anstatt nach Köpfen)
- Einführung des GbR-Registers mit Publizitätswirkung (»eingetragene GbR« oder »eGbR«)
- gesetzliche Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR
- Möglichkeit der Übernahme des Beschlussmängelrechts der Handelsgesellschaften
- Umwandlungsfähigkeit der eGbR nach dem Umwandlungsgesetz (§ 214 UmwG).
Das MoPeG tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Reform des Stiftungsrechts bedeutet einen Meilenstein für die rund 25.000 in Deutschland existierenden sowie alle zu gründenden Stiftungen. Es ist die umfangreichste Novelle seit der Kodifizierung des Stiftungszivilrechts.
Die Eckpunkte der Reform:
- bundesweite Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts und zentrale Neuregelung in den §§ 80-87d BGB
- eigenständige Regelung der Rechte und Pflichten der Stiftungsorgane
- mögliche Haftungsbeschränkungen und -erweiterungen der Organe durch die Satzung
- Einführung der Business Judgement Rule (nicht nachprüfbarer Ermessenspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen)
Das neue Stiftungsrecht trat zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Studierende, Referendarinnen und Referendare, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Rechtsabteilungen in Unternehmen und Verbänden, Steuerberatung.